des Oberpfälzer Waldvereins Zweigverein Wildenreuth
§ 1
§ 2
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Der OWV – Zweigverein Wildenreuth – hat die Aufgabe, bei seinen Mitgliedern und in der Öffentlichkeit das Wissen um die Heimat zu fördern und alles zur Erhaltung der Natur, insbesondere zur Verschönerung der Landschaft und Orte zu tun.
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In der Pflege des Wanderns sieht der OWV das Mittel, der Natur und Heimat nahezukommen.
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Der Erreichung dieser Ziele dienen als wesentliche Aufgaben:
a) der Natur- und Landschaftsschutz,
b) der Tier- und Pflanzenschutz,
c) die Förderung des heimatkundlichen und heimatgeschichtlichen Schrifttums,
d) die Pflege des bodenständigen Volks- und Brauchtums in Lied, Tanz und Spiel,
e) die Anlegung und Unterhaltung von Wanderwegen, Ruhebänken und sonstigen Wanderanlagen.
f) die Ortsverschönerung,
g) der Kampf gegen jede Verunstaltung der Natur und der heimatgeschichtlichen bedeutsamen Bauwerke,
h) die Aufklärung der Öffentlichkeit im Sinne dieser Ziele durch Wort und Schrift.
§ 3
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Der OWV lehnt Bestrebungen und Bindungen politischer, konfessioneller und klassentrennender Art ab.
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Der OWV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordung vom 24. Dezember 1953. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Seine Mittel werden nur für gemeinnützige Zwecke verwendet.
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Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen.
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins geht dessen bewegliches oder unbewegliches Vermögen an die Gemeinde des Zweigvereins Wildenreuth – Stadt Erbendorf – oder bei deren Weigerung an den OWV – Hauptverein über, jeweils aber mit der Verpflichtung, dieses Vermögen
a) im Sinne dieser Satzung zu verwalten und
b) bei Neugründung eines Zweigvereins in Wildenreuth sofort wieder an diesen zu übertragen.
§ 4
§ 5
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, Körperschaften als kooperative Mitglieder. Eintritts- und Austrittserklärungen müssen schriftlich erfolgen.
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Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
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Die noch nicht volljährigen Mitglieder bilden eine Jugendgruppe.
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Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag in Geld zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
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Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden
a) wenn es sich grober Verstöße gegen die Ziele des Vereins und gegen die gefassten Beschlüsse schuldig macht,
b) wenn es mit der Beitragszahlung trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand bleibt,
c) wenn durch sein Verhalten die Arbeit des Vereins erheblich gestört wird,
d) wegen ehrenrühriger Handlungen.
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Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft gemeinsam mit dem Ausschuss.
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Jedes Mitglied kann Anträge einbringen und ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
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Es hat das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und genießt in den Heimen und sonstigen Einrichtungen des Oberpfälzer Waldvereins (Haupt- und Zweigverein) die vereinbarten Vergünstigungen.
§ 7
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die Mitgliederversammlung
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der Vorstand (nach § 26 BGB)
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die Vorstandschaft
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der Ausschuss
§ 8
dem 1. Vorsitzenden
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dem 2. Vorsitzenden
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dem Schriftführer
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dem Kassierer
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einem Beisitzer
§ 9
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zwei Wanderwarten
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zwei Markierungswarten
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einem Werbe- und Pressewart
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einem Heimatpfleger
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einem Bänkewart
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einem Jugendwart
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einem Chronisten
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zwei Kassenprüfern
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drei Beiräten
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Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts,
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Entlastung der Vorstandschaft,
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Neuwahl der Vorstandschaft und des Ausschusses,
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Bekanntgabe des Arbeitsprogramms, des Haushaltsplanes und die Beitragsfestsetzung,
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Satzungsänderung und Auflösung des Vereins,
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Benennung von Ehrenmitgliedern,
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Behandlung der eingelaufenen Wünsche und Anträge.
§ 13
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Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
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Sämtliche Wahlen gelten für drei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur nächsten Wahl im Amt.
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Die Wahl des 1. Vorsitzenden und der übrigen Vorstands- und Ausschussmitglieder kann durch Zuruf erfolgen, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied dagegen Einspruch erhebt.
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Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Gefasste Beschlüsse sind darin wörtlich aufzunehmen. Versammlungsleiter und Schriftführer haben das Protokoll zu unterschreiben.
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Bei Abstimmung und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit zählt als Ablehnung.
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Für eine Satzungsänderung, für die Auflösung des Vereins und für die Änderung des Vereinsnamens ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 14
§ 15
Abgeschrieben von der Orginalsatzung, die Postleitzahl wurde aktuallisiert!