OWV Wildenreuth

 Brauchtum, wandern und die Natur pflegen/genießen!

  

 

Satzung

 des Oberpfälzer Waldvereins Zweigverein Wildenreuth

§ 1 

Name und Sitz des Vereins
   1. Der Oberpfälzer Waldverein – Zweigverein Wildenreuth – hat seinen Sitz            im Ortsteil Wildenreuth der Stadt 92681 Erbendorf.

 § 2 

Aufgaben des Vereins

 

  1. Der OWV – Zweigverein Wildenreuth – hat die Aufgabe, bei seinen Mitgliedern und in der Öffentlichkeit das Wissen um die Heimat zu fördern und alles zur Erhaltung der Natur, insbesondere zur Verschönerung der Landschaft und Orte zu tun.

  2. In der Pflege des Wanderns sieht der OWV das Mittel, der Natur und Heimat nahezukommen.

  3. Der Erreichung dieser Ziele dienen als wesentliche Aufgaben:

    a) der Natur- und Landschaftsschutz,

    b) der Tier- und Pflanzenschutz,

    c) die Förderung des heimatkundlichen und heimatgeschichtlichen Schrifttums,

    d) die Pflege des bodenständigen Volks- und Brauchtums in Lied, Tanz und Spiel,

    e) die Anlegung und Unterhaltung von Wanderwegen, Ruhebänken und sonstigen Wanderanlagen.

    f) die Ortsverschönerung,

    g) der Kampf gegen jede Verunstaltung der Natur und der heimatgeschichtlichen bedeutsamen Bauwerke,

    h) die Aufklärung der Öffentlichkeit im Sinne dieser Ziele durch Wort und Schrift.

 § 3 

Gemeinnützigkeit

 

  1. Der OWV lehnt Bestrebungen und Bindungen politischer, konfessioneller und klassentrennender Art ab.

  2. Der OWV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordung vom 24. Dezember 1953. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Seine Mittel werden nur für gemeinnützige Zwecke verwendet.

  3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen.

  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins geht dessen bewegliches oder unbewegliches Vermögen an die Gemeinde des Zweigvereins Wildenreuth – Stadt Erbendorf – oder bei deren Weigerung an den OWV – Hauptverein über, jeweils aber mit der Verpflichtung, dieses Vermögen

    a) im Sinne dieser Satzung zu verwalten und

    b) bei Neugründung eines Zweigvereins in Wildenreuth sofort wieder an diesen zu übertragen.

 § 4 

Organisation 
   Der Oberpfälzer Waldverein – Zweigverein Wildenreuth – ist in das                     Vereinsregister eingetragen. Er ist Mitglied des Oberpfälzer 
   Waldvereins – Hauptverein – in Weiden i. d. Opf. Dieser erkennt diese                 Satzung an.

 § 5 

Mitgliedschaft
I. EIN- UND AUSTRITT
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, Körperschaften als kooperative Mitglieder. Eintritts- und Austrittserklärungen müssen schriftlich erfolgen.

  2. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.

  3. Die noch nicht volljährigen Mitglieder bilden eine Jugendgruppe.

  4. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag in Geld zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

II. AUSSCHLUSS

 

  1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden

    a) wenn es sich grober Verstöße gegen die Ziele des Vereins und gegen die gefassten Beschlüsse schuldig macht,

    b) wenn es mit der Beitragszahlung trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand bleibt,

    c) wenn durch sein Verhalten die Arbeit des Vereins erheblich gestört wird,

    d) wegen ehrenrühriger Handlungen.

  2. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft gemeinsam mit dem Ausschuss.

 

  Gegen diese Entscheidung kann der Ausgeschlossene innerhalb eines              Monats nach  Zustellung des Ausschließungsbeschlusses Widerspruch            beim Hauptverein in Weiden/Opf. einlegen. Dieser entscheidet endgültig.

  

§ 6 
Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Jedes Mitglied kann Anträge einbringen und ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

  2. Es hat das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und genießt in den Heimen und sonstigen Einrichtungen des Oberpfälzer Waldvereins (Haupt- und Zweigverein) die vereinbarten Vergünstigungen.

 § 7

Vereinsorgane
   Die Organe des Vereins sind:

 

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand (nach § 26 BGB)

  3. die Vorstandschaft

  4. der Ausschuss

 § 8 

Die Vorstandschaft 
  a) die Vorstandschaft besteht aus:

 

  1. dem 1. Vorsitzenden

  2. dem 2. Vorsitzenden

  3. dem Schriftführer

  4. dem Kassierer

  5. einem Beisitzer

 

  b) Der 1. Vorsitzende, sowie der 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des §    26 BGB. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind je allein                            vertretungsberechtigt. Der letztere darf davon jedoch im Innenverhältnis nur    Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. 
  c) Der Schriftführer fertigt die Niederschriften der Mitgliederversammlungen    und Ausschusssitzungen, die von ihm und dem 1. bzw. 2. Vorsitzenden zu        unterzeichnen sind. Ihm obliegt auch der Schriftverkehr, soweit dieser nicht      vom 1. Vorsitzenden erledigt wird. 
  d) Der Kassier führt die Mitgliederliste, sorgt für die Einhebung der Beiträge,      zahlt die vom Vorsitzenden angewiesenen Beiträge aus, führt das                        Kassenbuch und verwaltet das Vereinsvermögen. Er erhält einen                          Unterkassier, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird. 
  e) Der Unterkassier ist berechtigt, an allen Vorstands- und                                      Ausschusssitzungen teilzunehmen, hat jedoch kein Stimmrecht.

 

§ 9 

Der Ausschuss 
  a) Der Ausschuss wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. 
  b) Der Ausschuss unterstützt die Vorstandschaft in ihrer Arbeit. 
  c) Jedes Ausschussmitglied ist stimmberechtigt. 
  d) Er setzt sich wie folgt zusammen:

 

  1. zwei Wanderwarten

  2. zwei Markierungswarten

  3. einem Werbe- und Pressewart

  4. einem Heimatpfleger

  5. einem Bänkewart

  6. einem Jugendwart

  7. einem Chronisten

  8. zwei Kassenprüfern

  9. drei Beiräten

 

  e) Ist für ein Sachgebiet mehr als ein Wart gewählt, so ist der                             Erstgewählte verantwortlich.

  

§ 10 
Ausschusssitzungen 
  a) Die Vorstandschaft und der Ausschuss werden je nach Bedarf vom 1.            Vorsitzenden einberufen. Vierteljährlich soll mindestens einmal eine Sitzung    abgehalten werden. 
  b) Die Vorstandschaft und der Ausschuss sind in den gemeinsamen                  Sitzungen nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 51% der                            stimmberechtigten Vorstands- und Ausschussmitglieder anwesend sind. Bei    Nichterreichen der 51% muss die Sitzung mit derselben Tagesordnung unter    Einhaltung der in Abs. (c) gegebenen Frist und Form neu einberufen werden.    Es entscheidet dann die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstands- und      Ausschussmitglieder. 
  c) Die Ladung zur Vorstands- und Ausschusssitzung erfolgt spätestens 1          (eine) Woche vorher durch die Tageszeitungen und durch Aushang im                Vereinskasten.
  d) Vorstands- und Ausschussmitglieder, die an mehr als 3 (drei)                          aufeinanderfolgenden Sitzungen unentschuldigt fernbleiben, können aus der    Vorstandschaft oder dem Ausschuss ausgeschlossen werden. Der                    Ausschluss erfolgt gemäß § 5 (2). Die Neubesetzung erfolgt durch die              Mitgliederversammlung. Gegen den Ausschluss kann keine Beschwerde            eingelegt werden. 
  e) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  

§ 11 
Die Jahresversammlung
  Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt und            zwar im 1. Quartal. Die Einberufung erfolgt spätestens 1 Woche vorher unter    Bekanntgabe der Tagesordnung durch die Tageszeitungen und durch                Aushang im Vereinskasten.

  

$ 12 
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

 

  1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts,

  2. Entlastung der Vorstandschaft,

  3. Neuwahl der Vorstandschaft und des Ausschusses,

  4. Bekanntgabe des Arbeitsprogramms, des Haushaltsplanes und die Beitragsfestsetzung,

  5. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins,

  6. Benennung von Ehrenmitgliedern,

  7. Behandlung der eingelaufenen Wünsche und Anträge.

 § 13 

Wahlen

 

  1. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

  2. Sämtliche Wahlen gelten für drei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur nächsten Wahl im Amt.

  3. Die Wahl des 1. Vorsitzenden und der übrigen Vorstands- und Ausschussmitglieder kann durch Zuruf erfolgen, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied dagegen Einspruch erhebt.

  4. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Gefasste Beschlüsse sind darin wörtlich aufzunehmen. Versammlungsleiter und Schriftführer haben das Protokoll zu unterschreiben.

  5. Bei Abstimmung und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit zählt als Ablehnung.

  6. Für eine Satzungsänderung, für die Auflösung des Vereins und für die Änderung des Vereinsnamens ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 § 14 

Außerordentliche Jahresversammlung
  Eine außerordentliche Jahresversammlung muss einberufen werden, wenn      es die Interessen des Vereins erforderlich machen oder wenn dies von              einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der        Gründe verlangt wird.

 

 § 15 

Inkrafttreten 
  Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

  

Nachtrag 
  Die Satzung wurde am 15. März 1983 unter der Nr. 146 in das                              Vereinsregister des Amtsgerichts Tirschenreuth eingetragen.

 

Abgeschrieben von der Orginalsatzung, die Postleitzahl wurde aktuallisiert!